Es kommt auf die Anzahl der Seiten an: nur 12 Prozent eines Werkes dürfen an Schulen und Universität digital genutzt werden, entscheidet Bundesgerichtshof in einem Urheberrechtsstreit.
Es geschieht täglich an deutschen Unis und Schulen: Professoren stellen Inhalte aus Büchern in digitaler Form bereit. Die Kinder/Studenten speichern die Texte ab, lesen sie am PC oder drucken die benötigten Dokumente aus. Bundesgerichtshof (BGH) hat diese gängige Praxis durch Beschluss vom 28. November 2013 eingeschränkt: Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte,Werke an Schulen und Unis soll begrenzt werden. Die Lehrer dürfen den Schülern und Studenten nur 12% des Gesamtwerks ( aber nicht mehr als 100 Seiten) in elekronischer Form zur Verfügung stellen.
Im Falle, wenn der Rechtsinhaber eine „angemessene Lizenz“ für die digitale Nutzung anbietet, entfällt diese 12-Prozent-Möglichkeit.
Hintergrund: Vor kurzem gab es Streit zwischen dem Alfred Körner Verlag und der Universität Hagen. Die Uni hat 4000 Studenten mit Material richtig versorgt. Auf einer Lernplattform wurde das Buch „Meilensteine der Psychologie“ als PDF-Datei zum Herunterladen bereitgestellt.

